Vaterschaftsfeststellung Rechtsanwalt Dr. Barnewitz Familienrecht Düsseldorf



Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz, BMJ, Berlin 01.04.2008:
 
Ge­setz zur Va­ter­schafts­fest­stel­lung in Kraft ge­tre­ten
 
Das „Ge­setz zur Klä­rung der Va­ter­schaft un­ab­hän­gig vom An­fech­tungs­ver­fah­ren“ ist ges­tern im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wor­den und tritt heute in Kraft. Damit ist es nun­mehr mög­lich, die ge­ne­ti­sche Ab­stam­mung eines Kin­des un­ab­hän­gig von der An­fech­tung der Va­ter­schaft fest­stel­len zu las­sen.
 
Die Frage, von wem ein Kind ab­stammt, ist für eine Fa­mi­lie von exis­ten­ti­el­ler Be­deu­tung. Der recht­li­che Vater möch­te wis­sen, ob er auch der bio­lo­gi­sche Vater ist. Das Kind möch­te wis­sen, von wem es ab­stammt, und zu­wei­len möch­te auch die Mut­ter Klar­heit schaf­fen. Die­ses Klä­rungs­in­ter­es­se, so hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt am 13. Fe­bru­ar 2007 ent­schie­den, ist ver­fas­sungs­recht­lich ge­schützt.
 
„Es kann keine Lö­sung sein, die Frage der Ab­stam­mung mit Hilfe von heim­li­chen Gen-​Tests zu be­ant­wor­ten. Ge­ne­ti­sche Daten ge­hö­ren zu den per­sön­lichs­ten In­for­ma­tio­nen, die es über einen Men­schen gibt. Heim­lich die Haare oder den Spei­chel eines Kin­des in einem Labor un­ter­su­chen zu las­sen, stellt einen schwer­wie­gen­den Ver­stoß gegen das in­for­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mungs­recht dar. Auch das hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in sei­ner Ent­schei­dung klar her­aus­ge­stellt. Des­halb bie­ten wir jetzt ein ein­fa­ches Ver­fah­ren an, das aber si­cher­stellt, dass die Rech­te aller Be­trof­fe­nen ge­wahrt blei­ben“, sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.
 
Die Frage der Ab­stam­mung konn­te auch bis­lang schon pro­blem­los in einem pri­va­ten Gut­ach­ten ge­klärt wer­den, wenn sich alle Be­trof­fe­nen ein­ver­stan­den er­klär­ten. Sperr­te sich al­ler­dings einer der Be­trof­fe­nen, blieb dem recht­li­chen Vater nach bis­he­ri­gem Recht nur die Mög­lich­keit einer An­fech­tungs­kla­ge (§§ 1600 ff. BGB), die in­ner­halb einer Frist von zwei Jah­ren nach Kennt­nis der gegen die Va­ter­schaft spre­chen­den Um­stän­de er­ho­ben wer­den muss­te. Im Rah­men eines sol­chen Ver­fah­rens kann die Ab­stam­mung zwar ge­klärt wer­den – stellt sich al­ler­dings her­aus, dass der recht­li­che nicht der bio­lo­gi­sche Vater ist, wird damit zwangs­läu­fig das recht­li­che Band zwi­schen Vater und Kind zer­ris­sen. Damit be­stand bei feh­len­der Ein­wil­li­gung in die Un­ter­su­chung bis­lang keine Mög­lich­keit, die Ab­stam­mung zu klä­ren, ohne Kon­se­quen­zen für die recht­li­che Be­zie­hung zwi­schen Vater und Kind fürch­ten zu müs­sen. Mit dem heute in Kraft ge­tre­te­nen Ge­setz soll die Klä­rung der Va­ter­schaft für alle Be­tei­lig­ten – also Vater, Mut­ter und Kind – er­leich­tert wer­den.
 
„Bei allem In­ter­es­se daran, die Ab­stam­mung zu klä­ren, das Kin­des­wohl muss stets be­rück­sich­tigt wer­den. Häu­fig wird ein Kind zu­tiefst ver­un­si­chert sein, wenn es er­fährt, dass sein recht­li­cher Vater nicht der „echte“ Vater ist. Das Kind muss daher sta­bil genug sein, um eine sol­che In­for­ma­ti­on ver­kraf­ten zu kön­nen. Für Fälle, in denen das nicht ge­währ­leis­tet ist, sieht das neue Ge­setz eine Här­te­klau­sel vor“, sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.
 

 

 
Fort­an wird es zwei Ver­fah­ren geben:
 

 

I. Ver­fah­ren auf Klä­rung der Ab­stam­mung
II. An­fech­tung der Va­ter­schaft
 

 

I. An­spruch auf Klä­rung der Ab­stam­mung (§ 1598a BGB n. F.)
 
Ab jetzt haben Vater, Mut­ter und Kind je­weils ge­gen­über den an­de­ren bei­den Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen einen An­spruch auf Klä­rung der Ab­stam­mung. Das heißt, die Be­trof­fe­nen müs­sen in die ge­ne­ti­sche Ab­stam­mungs­un­ter­su­chung ein­wil­li­gen und die Ent­nah­me der er­for­der­li­chen Pro­ben dul­den.
 

Der An­spruch ist an keine wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen ge­knüpft. Auch Fris­ten sind nicht vor­ge­se­hen.
 

Wil­li­gen die an­de­ren Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen nicht in die Ab­stam­mungs­un­ter­su­chung ein, wird ihre Ein­wil­li­gung grund­sätz­lich vom Fa­mi­li­en­ge­richt er­setzt.
 
Um dem Kin­des­wohl in au­ßer­ge­wöhn­li­chen Fäl­len (be­son­de­re Le­bens­la­gen und Ent­wick­lungs­pha­sen) Rech­nung zu tra­gen, kann das Ver­fah­ren aus­ge­setzt wer­den. Damit wird si­cher­ge­stellt, dass der An­spruch nicht ohne Rück­sicht auf das min­der­jäh­ri­ge Kind zu einem un­güns­ti­gen Zeit­punkt durch­ge­setzt wer­den kann.
Bei­spiel: Das Kind ist durch eine Ma­ger­sucht in der Pu­ber­tät so be­las­tet, dass das Er­geb­nis eines Ab­stam­mungs­gut­ach­tens sei­nen krank­heits­be­ding­ten Zu­stand gra­vie­rend ver­schlech­tern könn­te (z.B. akute Sui­zid­ge­fahr). Geht es dem Kind wie­der bes­ser, kann der Be­trof­fe­ne einen An­trag stel­len, das Ver­fah­ren fort­zu­set­zen.
 

II. Ver­fah­ren zur An­fech­tung der Va­ter­schaft (§§ 1600 ff. BGB n. F.)
 
Das An­fech­tungs­ver­fah­ren ist un­ab­hän­gig von dem Ver­fah­ren zur Durch­set­zung des Klä­rungs­an­spruchs. Das zwei­feln­de Fa­mi­li­en­mit­glied hat die Wahl, ob es eines oder beide Ver­fah­ren, d.h. zu­nächst Klä­rungs­ver­fah­ren und dann An­fech­tungs­ver­fah­ren, in An­spruch neh­men will.
 

Für die An­fech­tung der Va­ter­schaft gilt auch wei­ter­hin eine Frist von zwei Jah­ren (§1600b BGB). Die An­fech­tungs­frist gibt dem Be­trof­fe­nen eine aus­rei­chen­de Über­le­gungs­frist und schützt die In­ter­es­sen des Kin­des am Er­halt ge­wach­se­ner fa­mi­liä­rer Bin­dun­gen. Nach Frist­ab­lauf tritt Rechts­si­cher­heit ein. Für den Be­trof­fe­nen be­deu­tet das: Er­fährt er von Um­stän­den, die ihn ernst­haft an sei­ner Va­ter­schaft zwei­feln las­sen, muss er seine Va­ter­schaft in­ner­halb von zwei Jah­ren an­fech­ten.
 
Hem­mung der An­fech­tungs­frist
 
Die An­fech­tungs­frist wird ge­hemmt, wenn der Vater ein Ver­fah­ren zur Klä­rung der Ab­stam­mung durch­führt.
Bei­spiel: Das Kind wird im Juni 1998 ge­bo­ren. Der Ehe­mann (also der recht­li­che Vater) er­fährt im Juni 2008, dass seine Ehe­frau im Herbst 1997 eine au­ßer­ehe­li­che Af­fä­re hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehe­mann zwei Jahre Zeit, um seine Va­ter­schaft an­zu­fech­ten. Die Frist läuft ab Kennt­nis der Um­stän­de, die ihn an sei­ner Va­ter­schaft zwei­feln las­sen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehe­mann die Ab­stam­mung zu­nächst ge­richt­lich klä­ren, wird die An­fech­tungs­frist an­ge­hal­ten. Sie läuft erst sechs Mo­na­te, nach­dem eine rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­dung im Klä­rungs­ver­fah­ren er­gan­gen ist, wei­ter. Er­geht also im De­zem­ber 2008 eine rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­dung, läuft die Frist ab Juni 2009 wie­der bis Juni 2011.



Hilfe© 2009 BMJ. Alle Rechte vorbehalten